Prozessberichterstattung – Wie berichtet man über etwas, das man nicht zeigen darf?

Was wisst ihr eigentlich so über Gerichtsverhandlungen? Welche Bilder kommen euch in den Kopf? Wart ihr vielleicht sogar schon mal bei einem Prozess dabei? Gerne mache ich direkt zum Einstieg mal meine eigene Glaubwürdigkeit kaputt, indem ich zugebe: Ich war noch nie in einem Gerichtssaal! Und trotzdem habe ich meine Bachelorarbeit über Prozessberichterstattung geschrieben und will euch heute mal erklären, warum. 

Mir kommen bei dem Wort „Gerichtsprozess“ nämlich ein paar wenige, immer sehr ähnliche Szenen in den Kopf: Richter:innen kommen mit flatternden, schwarzen Roben in den Gerichtssaal gelaufen, Prozessbeteiligte tragen große Aktenstapel vor sich her, Angeklagte verbergen ihr Gesicht unter großen Kapuzenpullis.

Ohne selbst einmal im Gerichtssaal gewesen zu sein, kommt mir das manchmal wie ein Theaterstück oder fast schon ein Baudrillardsches Simulakrum vor. Zumal ich wie die meisten von uns einen Gerichtsprozess maximal durch Tagesschau-Beiträge oder Doku-Ausschnitte über Gerichtsprozesse kenne, die nur flüchtige, eher unbewusst abgespeicherte Eindrücke von Gerichtsprozessen erzeugen. Wie ein mysteriöser, nicht greifbarer Ort wabert der Gerichtssaal in meinem Kopf herum. Ein wirkliches Simulakrum ist ein Gerichtsprozess aber dann doch nicht. Schließlich ist ein Prozess nicht „referenzlos“, sondern hat real stattgefunden und die Fernsehbilder versuchen, dies zu bezeugen und zumindest einen vagen Eindruck davon zu geben.

Der leere Gerichtssaal in Nürnberg, Bild: Sandra Dempsey/Unsplash

Dieser Eindruck ist aber maßgeblich von ein paar wenigen Schlüsselbildern geprägt. Mich hat das vor allem um 2015 und 2016 beschäftigt, als ich ein paar Bücher von dem ehemaligen Strafverteidiger Ferdinand von Schirach gelesen hatte und fasziniert davon war, wie wenig ich eigentlich über die Welt im Gerichtssaal wusste. Ich dachte mir, ich muss herausfinden, wieso ein Gerichtsprozess so rätselhaft für mich als Außenstehende bleibt. Dass die Medienpräsenz in Gerichtsprozessen irgendwie heikel ist und deshalb eingeschränkt wird, war mir zumindest so ungefähr klar. Aber schnell habe ich festgestellt: Es ist in Deutschland sogar super stark eingeschränkt und deshalb grundsätzlich sehr schwierig, bildlich über einen Gerichtsprozess zu berichten. Bei Videoberichterstattungen über Prozesse entstehen also unvermeidbar große Bild-Ton-Scheren. Wie sich diese genau zusammensetzen, welche Konsequenzen das hat und wie sie mit der medialen Kontrolle in Form von Gesetzen wie zum Beispiel dem Gerichtsverfassungsgesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag zusammen hängen, das habe ich in meiner Bachelorarbeit untersucht.

Keine Film- und Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung

Jetzt erstmal genauer zum rechtlichen Rahmen: Die deutsche Gesetzgebung sieht vor, dass in der Hauptverhandlung eigentlich keine Film- oder Ton-Aufnahmen gemacht werden dürfen. Geregelt ist das im Gerichtsverfassungsgesetz, im Paragrafen 169[1]. Dort wird die „Öffentlichkeit“ der Gerichtsverhandlung festgelegt. Als ich 2016 auf die Idee kam, meine Bachelorarbeit über Prozessberichterstattung zu schreiben, galt noch eine sehr strenge Regelung. Ausnahmen für Film- und Tonaufnahmen waren so gut wie unmöglich. 

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

§ 169 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2018 geltenden Fassung, siehe buzer.de

Das ist inzwischen ein bisschen anders. Schon während ich recherchierte und die Arbeit schrieb, wurde vom damaligen Justizminister Heiko Maas ein Gesetzesentwurf zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsprozessen auf die Wege gebracht. Ein Jahr nach Fertigstellung meiner Bachelorarbeit wurde §169 ergänzt, sodass unter anderem folgender wichtiger Satz hinzugekommen ist:

Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden.

§ 169 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2018 geltenden Fassung, siehe buzer.de

Diese leichte Öffnung der Gerichtsverhandlung gegenüber medialer Berichterstattung war für einige Jurist:innen und Richter:innen ein schwieriger, komplizierter Schritt. Das kann ich an dieser Stelle gut nachvollziehen, obwohl ich in anderen Belangen oft sehr medienaffirmativ bin. Denn die Gerichtsbarkeit und der Prozessverlauf sollte gut vor ungewollten Einflüssen geschützt sein. Die Anwesenheit von Kameras oder Mikros kann aber den Verlauf einer Gerichtsverhandlung verändern. Im Wesentlichen wird der Ausschluss von Medien aus Gerichtsprozessen mit den Punkten Ablenkung, Einschüchterung der Aussagenden und unsachgemäße Fokussierung der Berichterstattung auf die:den Angeklagte:n begründet, so z.B. auch in der Gesetzesbegründung von §169.[2] Viele von uns kennen vermutlich die Befangenheit, die eine:n beschleicht, wenn ein:e Freund:in die Kamera auf einen richtet oder man fotografiert werden soll. Diese Befangenheit sollte in einem Gerichtsprozess aber natürlich vermieden werden, denn Prozessbeteiligte sollen sich so frei wie möglich äußern. Ein weiterer spannender Punkt ist, dass Prozessbeteiligte möglicherweise ihre Wortwahl oder ihr Auftreten unbewusst oder aus taktischen Gründen ändern, weil sie bestimmte mediale Wirkungen antizipieren.[3]

Auf der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an einem Gerichtsprozess, das berücksichtigt werden muss. Wenig überraschend ist dieses Interesse nicht bei jedem Prozess gleich groß. Aber gerade bei politisch oder gesellschaftlich bedeutenden Prozessen, wie zum Beispiel dem NSU-Prozess um die inzwischen verurteilte Beate Zschäpe, wollen viele über den Verlauf informiert werden. Dazu braucht es Berichterstattung in Form von Text, aber eben manchmal auch Bild und Ton, um die breite Öffentlichkeit auf dem Laufenden zu halten. Darüber hinaus ist die Berichterstattung in Video- oder Audioform eine Möglichkeit, auch eingeschränkte Gruppen, wie zum Beispiel Menschen mit einer Seh- oder Hörbehinderung einzubinden. Bei der Zugangsregelung der Prozessöffentlichkeit steht also die Schutzwürdigkeit der Gerichtsbarkeit dem öffentlichen Interesse an dem Prozessverlauf gegenüber. Jurist:innen und Richter:innen haben nun die schwierige Aufgabe, diese beiden Interessen gegeneinander abzuwägen. Und im Zweifel bedeutet das eben, die Bild-Medien doch eher aus dem Prozess rauszuhalten.

Der alte Rundfunkstaatsvertrag

Um die von mir untersuchten Beispiele besser zu verstehen, habe ich mir auch den damals gültigen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genauer angeschaut. Inzwischen wurde der RStV Medienstaatsvertrag abgelöst, d.h., meine Erläuterungen beziehen sich auf eine nicht mehr aktuelle Gesetzgebung. Der RStV hat als gemeinsame Übereinkunft der deutschen Bundesländer geregelt, wie der öffentlich-rechtlichen Rundfunks funktionierte und was dessen Aufgaben waren. Zu den Abmachungen gehörte unter anderem ein ausformulierter Programmauftrag in § 11:

Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Absatz 1 des Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV -) vom 31. August 1991, in der 18. Fassung vom 10. Oktober 2016, siehe [4]

Weitere wichtige Formulierungen waren, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Bürger:innen einen „umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen“[5] geben sollen und dabei die „Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote“[6] berücksichtigen sollen. 

Auf die Prozessberichterstattung in den Öffentlich-Rechtlichen hatte der RStV allgemein Einfluss auf die Auswahl der Prozesse, über die berichtet wurde (wenn die öffentliche Meinungsbildung zu einem gesellschaftlich relevanten Prozess erforderlich ist) und wie berichtet wurde (möglichst objektiv und unparteiisch). 

Drei Beispiele

Obwohl die Analyse von konkreten Beispielen eigentlich den Hauptteil meiner damaligen Arbeit ausmachen, möchte ich zu jedem Beitrag hier nur ein besonders anschauliches Beispiel auswählen. Die meisten von euch werden nicht überrascht sein, dass ich die Tagesschau als Ausgangspunkt genommen habe. Sie ist DAS zentrale Nachrichtenformat in der deutschen Medienlandschaft. Wird ein Beitrag über einen Prozess ausgewählt, spiegelt das die gesellschaftliche Bedeutung dieser Verhandlungen. Insgesamt habe ich 11 Tagesschau-Beiträge zu drei verschiedenen Prozessen mittels eines Einstellungsprotokolls analysiert.

Beispiel für ein Einstellungsprotokoll aus meiner Bachelor-Arbeit

Um die wichtigsten Bereiche der Prozessberichterstattung abzudecken, habe ich als zeithistorisch bedeutsamen Prozess den NSU-Prozess, als prominent besetzten Prozess den Kachelmann-Prozess und als Prozess von allgemeinem Interesse den Prozess von Leo Kirch gegen die Deutsche Bank ausgewählt.

NSU-Prozess – live dabei?

Der bereits erwähnte NSU-Prozess um Beate Zschäpe wurde von vielen in meinem direkten Umfeld damals interessiert mitverfolgt. Es war eine allgemeine Bestürzung wahrzunehmen und darüber hinaus fiel der Prozessverlauf genau in die Zeit meiner persönlichen politischen und gesellschaftskritischen Sensibilisierung. 

In den analysierten Tagesschau-Beiträgen wird dem allgemeinen öffentlichen Interesse und der zeithistorischen Bedeutung in verschiedener Form Rechnung getragen. Ein Aspekt ist ein „Live“-Bericht in einem Beitrag vom 06. Mai 2013. Dabei wird der Rechts-Experte Frank Bräutigam aus dem Verhandlungsort München ins Tagesschau-Studio hinzugeschaltet und darf einen Kommentar zu dem bereits abgeschlossenen Prozessauftakt geben.[7]

Screenshot aus der 20-Uhr-Tagesschau vom 06. Mai 2013, Min 03:06, Der ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam wird live aus dem Verhandlungsort München ins Tagesschau-Studio zugeschaltet und kommentiert den Prozessauftakt.

Im Rahmen des Kameraverbots im Gerichtssaal macht dies auf den ersten Blick wenig Sinn. Eigentlich impliziert „live sein“, dass man durch die Kamera und die:den Berichterstatter:in mit „am Ort des Geschehens“ dabei sein kann, was im Fall der Gerichtsverhandlungen und im genannten Beispiel aber eben nicht möglich ist. Mit dem „live“-Status eines Kameraberichts geht ein Authentizitäts-Effekt einher [8, 9], der in diesem Fall aber eher mäßig erfolgreich ist. Das Miterleben durch die Kamera ist nicht gegeben und das macht die Situation und den Gerichtsprozess weniger greifbar.

Screenshot aus der 20-Uhr-Tagesschau vom 29. September 2016, Min 07:18, Beate Zschäpe wird von Polizist:innen in den Verhandlungsraum geführt. Aufgrund der häufigen Wiederholung dieses Bildschemas wird dieses Bild für die Zuschauer schnell zu einem Schlüsselbild.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Berichterstattung über den NSU-Prozess sind die hier besonders häufig auftretenden Schlüsselbilder. Kameraleute können aufgrund des Filmverbots in Hauptverhandlungen immer nur Bilder vor der Verhandlung, in den Pausen und nach der Urteilsverkündung aufnehmen. Diese Bilder können dann für die Illustration der Beiträge verwendet werden. So entstehen sich wiederholende Figurenkonstellationen, Raumbezüge und Objektsituationen. Durch die häufige Wiederholung dieser Bilder in dem NSU-Prozess, aber auch allgemein in der Prozessberichterstattung, werden sie zu leicht entschlüsselbaren Schlüsselbildern und verweisen im übertragenen Sinn auf das Gesagte der Berichterstattung.

Kachelmann-Prozess – Personelle Umschreibung

Zu den Kernelementen der Berichterstattung gehören Narrativierung und Personalisierung.[10] Der allseits beliebte Fernsehwissenschaftler Knut Hickethier sagt: „Die Medien […] neigen dazu, Konflikte personell umzuschreiben“.[11] Eine Geschichte merken sich viele eben besser, als eine zusammenhanglose Liste von Daten und Fakten. Das heißt, Narrativierung und Personalisierung sind wichtig zur Informationsvermittlung. Ohne diese Elemente fällt es vielen von uns schwer, einem Beitrag zu folgen.

Screenshot aus der 20-Uhr-Tagesschau vom 06. September 2010, Min 10:30, Kachelmann und seine Anwältin:innen im Gerichtssaal.

Manche Prozesse wie der Kachelmann-Prozess eignen sich für Narrativierung und Personalisierung besonders gut. Durch die Personenkonstellation einer prominent in der Öffentlichkeit stehenden Person (Kachelmann) und einer antagonistisch gegenübergestellten Person (dessen Ex-Frau) ruft die Prozessberichterstattung eine den Zuschauer:innen bereits bekannte Trope, also ein medial eingeübtes Erzählschema, auf. Diese Trope wird dann durch die Berichterstattung weiter fokussiert, erleichtert den Zuschauer:innen die Informationsaufnahme und macht das Geschehen für sie greifbarer.

Leo Kirch gegen die Deutsche Bank – das Archiv weiß Bescheid

Theoretisch hätte der „Kirch vs. Deutsche Bank“-Prozess das bessere Beispiel für personelle Umschreibung sein können – wenn nicht der Hauptprotagonist während der Verhandlung verstorben wäre. Denn im Unterschied zum Kachelmann-Prozess ist der Konflikt nicht so personell gelagert, wie es durch die Berichterstattung zuerst erscheint. Auf der einen Seite des Konflikts steht ein großes Medienkonglomerat, das dem Unternehmer Leo Kirch gehört. Auf der anderen Seite steht der Deutsche-Bank-Konzern. Beides sind große, unübersichtliche Institutionen, die sich nicht gut als Protagonisten eignen. Es ist nicht überraschend, dass die Berichterstattung deshalb vor allem Leo Kirch und den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Rolf Breuer, fokussiert.

Screenshot aus der 20-Uhr-Tagesschau vom 14. Dezember 2012, Min 10:05, Der Unternehmer Leo Kirch wird in einer Archiv-Aufnahme aus einem vorherigen Prozesstag in einem Gerichtssaal eingeblendet, nachdem er zum Zeitpunkt des Beitrags bereits verstorben war.

Im Sommer 2011 verstirbt mit Leo Kirch die zentrale Figur und der Auslöser des Prozesses. Deshalb berichtet die Tagesschau am 14. Dezember 2012 über das finale Urteil mit einer Archivmaterial. Gezeigt wird Kirch zum Beispiel im Rollstuhl sitzend in demselben Gerichtssaal, in dem später das Urteil gefällt wird. Alle Archivaufnahmen sind als solche links oben im Bild gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung unterstützt den Beitrag, indem sie ihnen eine legitimierte, primär bildliche Vergangenheit zur Seite stellt. Das Archiv fungiert hier somit nicht nur als illustratives, sondern auch als strategisches Werkzeug.

Medien im Gerichtssaal – schwierige Angelegenheit

Wie die Beispiele und meine Erläuterungen zu den entsprechenden Gesetzesgrundlagen hoffentlich zeigen, ist es für Fernseh-Journalist:innen gar nicht so leicht, angemessen über einen Gerichtsprozess zu berichten. Durch die starken Einschränkungen von §169 des damals gültigen GVG können Kameraleute nur kurz vor Beginn und nach Ende filmen. Das fehlende Bildmaterial aus der Hauptverhandlung wird dann mit Alternativen wie zum Beispiel Studio-Aufnahmen oder Archiv-Bildern ersetzt. Dadurch entstehen ungünstige Bild-Wort-Kombinationen, die es für Zuschauer schwierig machen, das Prozessgeschehen mitzuverfolgen. Zudem ist es unmöglich, komplett „objektiv“ oder „unverfälscht“ über Prozesse zu berichten, da eine gewissen Verknappung und dadurch oft auch Narrativierung des Geschehens notwendig ist. Letztlich ist mir nach meiner Bachelorarbeit klar geworden, dass mein nebulöse Eindruck vom Gericht vermutlich auch mit diesen erschwerten Umständen der Berichterstattung zusammen hängt. 

Bis heute habe ich es nicht ein einziges Mal in einen Gerichtssaal geschafft. Das liegt eigentlich nicht daran, dass ich kein Interesse mehr daran hätte. Aber irgendwie sind mir Gerichte immer auch ein bisschen unheimlich. Ich habe einen großen Respekt vor den Gebäuden, den Prozessbeteiligten und sowieso überhaupt vor allem, was mit Recht und Urteilskraft zu tun hat. Eigentlich schade! Vielleicht springe ich bald über meinen Schatten und wohne mal einem öffentlichen Prozess bei. Und dazu wird es hier dann sicherlich einen Bericht geben.


[1] Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 169, einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html (zuletzt abgerufen am 29.05.21)

[2] Jens Gniesa, „Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (EMöGG)“, in: Deutscher Richterbund (Hrsg.), drb.de, http://www.drb.de/fileadmin/docs/Stellungnahmen/2016/DRB_160708_Stn_Nr_12_Medienöffentlichkeit_in_Gerichtsverfahren.pdf (Stand: 17.01.2017), S. 2.

[3] Myrna Meyer, Der Gerichtsprozess in der medialen Berichterstattung: die Macht der mediengeprägten öffentlichen Meinung und die Rolle der Prozessbeteiligten in der heutigen Mediengesellschaft. Baden-Baden: Nomos 2014), S. 181-183.

[4] Intendant des Hessischen Rundfunks (Hrsg.), „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV -) vom 31. August 1991, in der Fassung des Achtzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 10. Oktober 2016“, in: Media Perspektiven – Dokumentation, Nr. 1 (2017), http://www.ardwerbung. de/media-perspektiven/publikationen/dokumentation/ (Stand: 17.01.2017), S. 12

[5] Ebd.

[6] Ebd.

[7] ARD-aktuell, „tagesschau 06.05.2013 20:00 Uhr“, Min. 02:53 – 03:56

[8] Vgl. Anne-Kathrin Hillenbach, Literatur und Fotografie: Analysen eines intermedialen Verhältnisses. Bielefeld: Transcript 2012, S. 45.

[9] Lorenz Engell, „Teil und Spur der Bewegung. Neue Überlegungen zu Iconizität, Indexikalität und Temporalität des Films“, in: Der schöne Schein des Wirklichen: zur Authentizität im Film. Konstanz: UVK Verlagsgesellschaft 2007, S. 15.

[10] Knut Hickethier, „Narrative Navigation durchs Weltgeschehen. Erzählstrukturen in Fernsehnachrichten“, in Fernsehnachrichten: Prozesse, Strukturen, Funktionen. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag 1998, S. 187-189.

[11] Ebd., S. 189.


Beitragsbild: Screenshot aus der 20-Uhr-Tagesschau vom 06. September 2010

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